Erben und Vererben - Krematorium am Limes

Erben und Vererben

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein rechtsgültiges Testament vorliegt. Sie legt die Erben laut Bundesgesetzbuch (BGB) fest. Den gesetzlichen Erben steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu.

Hierbei sind:

  • Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen

Für Ehepartner gelten jeweils Sonderregelungen.

Eine Übersicht finden Sie hier:

www.familienratgeber-nrw.de/index.php?id=460

Die Hinweise und Links enthalten allgemeine Informationen zu juristischen Themen, die jedoch keine vollständige Rechtssicherheit bieten. Wir empfehlen Ihnen daher, im Einzelfall immer einen Anwalt oder Notar um Rat zu fragen.

Testament

Jede volljährige Person, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, darf ein Testament verfassen. Es muss jedoch vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig und handschriftlich verfasst sein und mit vollem Namenszug, Datums- und Ortsangabe unterschrieben werden. 

Ein gemeinschaftliches Testament, z. B. von Eheleuten, kann auch nur gemeinschaftlich geändert werden. Nach dem Tod eines Ehepartners ist dies nicht mehr möglich.

Alle Betroffenen sollten über die Existenz und den Verbleib des Testaments rechtzeitig unterrichtet werden.

Weitere Hinweise zum Thema finden Sie hier:

http://www.familienratgeber-nrw.de/index.php?id=3097